Photovoltaik WEG 2026: Solaranlage im Mehrfamilienhaus
Inhaltsverzeichnis
Auf einen Blick
- Seit der WEG-Reform 2020 haben Wohnungseigentümer ein gesetzliches Recht auf Zustimmung zu privilegierten Maßnahmen wie Solaranlagen - die Gemeinschaft darf nicht mehr pauschal Nein sagen.
- Eine gemeinschaftliche Dach-PV-Anlage braucht einen Beschluss mit einfacher Mehrheit; Kosten und Erträge werden im Beschluss geregelt.
- Balkonkraftwerke gelten in der WEG als privilegierte Maßnahme und sind seit 2024 deutlich einfacher durchzusetzen - auch gegen den Willen einzelner Eigentümer.
- Das Mieterstrom-Modell ermöglicht Mieterversorgung aus der Gemeinschaftsanlage und bringt steuerliche Vorteile.
- Wer gut vorbereitet in die Eigentümerversammlung geht, kann PV-Projekte in der WEG erfolgreich beschließen - auch wenn einzelne Mitglieder blockieren.

WEG-Reform 2020: Was hat sich für Solaranlagen geändert?
Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Dezember 2020 hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vollzogen: Photovoltaikanlagen gehören seitdem zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG n.F. Das bedeutet: Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm die Gemeinschaft die Durchführung einer Solaranlage gestattet - selbst wenn die Mehrheit dagegen stimmt.
Vor 2020 war die Rechtslage deutlich schlechter. Eine Solaranlage am oder auf dem Gemeinschaftseigentum (also dem Dach) erforderte Einstimmigkeit oder zumindest eine qualifizierte Mehrheit. Einzelne Verweigerer konnten Projekte jahrelang blockieren. Das ist heute Geschichte.
Was sind privilegierte Maßnahmen?
Das Gesetz listet in § 20 Abs. 2 WEG n.F. vier Kategorien auf, die als privilegiert gelten:
- Barrierefreier Umbau (Aufzüge, Rampen, breite Türen)
- Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
- Einbruchschutzmaßnahmen
- Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Solarenergie
Für alle vier Kategorien gilt: Die Gemeinschaft kann die Maßnahme nicht grundsätzlich verweigern. Sie kann aber mitbestimmen, wie und durch wen die Maßnahme umgesetzt wird. Das schließt Fragen der Kostentragung, der optischen Gestaltung und der technischen Umsetzung ein.
Einfache Mehrheit statt Einstimmigkeit
Die wichtigste praktische Konsequenz der Reform: Für Beschlüsse über bauliche Veränderungen - zu denen auch die Installation einer PV-Anlage zählt - genügt seit 2020 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer nicht erscheint oder sich enthält, zählt nicht als Gegenstimme. Das erleichtert Beschlussfassungen erheblich. Für eine detaillierte Übersicht aller gesetzlichen Rahmenbedingungen lohnt sich außerdem ein Blick auf unseren Artikel zum Solarpaket 2026.
Gemeinschaftliche Dach-PV-Anlage: So läuft der Beschluss ab
Das rechtlich Mögliche und das praktisch Machbare sind in der WEG leider nicht immer dasselbe. Wer eine gemeinschaftliche PV-Anlage auf dem Mehrfamilienhaus umsetzen möchte, braucht neben juristischem Grundwissen vor allem eine gute Vorbereitung. Der folgende Schritt-für-Schritt-Ablauf zeigt, wie ein Beschluss realistisch funktioniert.
Schritt 1 - Vorbereitung und Wirtschaftlichkeitsrechnung
Bevor ein Antrag auf die Tagesordnung kommt, sollte eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegen. Wie groß kann die Anlage auf dem Dach maximal werden? Wie hoch ist der Eigenverbrauchsanteil? Welche Einspeisevergütung ist realistisch (Stand 2026: rund 8,0 Cent/kWh für Anlagen bis 10 kWp)? Holen Sie mindestens drei Angebote ein und lassen Sie eine grobe Ertragsabschätzung durch einen zertifizierten Energieberater erstellen. Ein Solaranlagen-Beratungsgespräch kann hier helfen, die richtigen Fragen zu stellen.
Schritt 2 - Antrag auf Tagesordnung
Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt in die nächste Eigentümerversammlung aufgenommen wird (§ 23 Abs. 2 WEG). Der Antrag muss schriftlich an den Verwalter gerichtet werden und den geplanten Beschlusstext enthalten. Formulieren Sie konkret: Anlagengröße, Aufstellungsort, Kostenrahmen, vorgesehene Finanzierung und vorgeschlagene Kostenverteilung.
Schritt 3 - Eigentümerversammlung und Abstimmung
In der Versammlung wird der Beschlussantrag vorgestellt und diskutiert. Für die Kostenverteilung gibt es grundsätzlich zwei Modelle: die anteilige Verteilung nach Miteigentumsanteilen (MEA) oder eine freiwillige Beteiligung mit entsprechendem Ertragsanteil. Letzteres ist bei heterogener Interessenlage häufig praktikabler. Wichtig: Der Beschluss muss alle wesentlichen Punkte regeln - wer finanziert, wer die Anlage betreibt, wer die Einspeisevergütung erhält und wie spätere Betriebskosten aufgeteilt werden.
Schritt 4 - Beauftragung und Installation
Nach positivem Beschluss kann ein Installationsunternehmen beauftragt werden. Achten Sie auf die Genehmigungspflichten: In den meisten Bundesländern gilt bei Dach-PV keine Baugenehmigungspflicht, aber eine Anzeigepflicht beim Netzbetreiber und eine Registrierung im Marktstammdatenregister. Prüfen Sie auch, ob eine Photovoltaik-Versicherung über die Gemeinschaft oder individuell abzuschließen ist.
Schritt 5 - Steuerliche Behandlung klären
Eine gemeinschaftliche PV-Anlage gilt steuerrechtlich als Unternehmen der GbR. Seit der Steuerreform 2023 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp pro Wohneinheit von der Einkommensteuer befreit - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Lesen Sie dazu unseren Artikel zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und beachten Sie die Umsatzsteuer-Optionslage der Gemeinschaft.
Für die Finanzierung über KfW-Kredit oder zinsgünstige Länderprogramme bieten sich besonders der KfW 270 (Erneuerbare Energien) und regionale Förderprogramme an. Die Gemeinschaft kann als antragstellende Körperschaft auftreten.
Balkonkraftwerk in der WEG: Rechte, Grenzen, Montageregeln
Für viele Wohnungseigentümer ist ein Balkonkraftwerk der einfachste Einstieg in die Solarenergie. Kein Dachanschluss, keine großen Investitionen, kein komplexer Beschluss - einfach einstecken und Strom erzeugen. Doch auch hier stellt sich die Frage: Darf ich das in der WEG einfach so?
Balkonkraftwerk als privilegierte Maßnahme
Seit der Änderung des WEG 2020 und der Klarstellung durch das Solarpaket I (2024) gilt auch das Balkonkraftwerk als privilegierte Maßnahme. Das bedeutet: Sie haben als Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung durch die Gemeinschaft - die Gemeinschaft kann Nein sagen zur konkreten Ausgestaltung (Montageort, Optik), aber nicht zum Balkonkraftwerk an sich.
In der Praxis heißt das: Wenn Sie ein Balkonkraftwerk an Ihrem Balkongeländer montieren möchten und die Gemeinschaft die Zustimmung ohne sachlichen Grund verweigert, können Sie diese gerichtlich durchsetzen. Mehr dazu, ob sich ein Balkonkraftwerk ohne Speicher überhaupt lohnt, erklärt unser Artikel Balkonkraftwerk ohne Speicher.
Montage am Balkongeländer: Was ist erlaubt?
Das Balkongeländer gehört zum Gemeinschaftseigentum - auch wenn es an Ihrer Wohnung hängt. Deshalb brauchen Sie für eine dauerhafte Montage grundsätzlich die Zustimmung der Gemeinschaft. Für eine nicht dauerhaft eingreifende Befestigung (z. B. Klemmbügel ohne Bohren) ist die Rechtslage weniger klar - viele Juristen sehen das als nicht genehmigungspflichtig an, solange keine Substanzveränderung stattfindet.
Verwenden Sie unseren Balkonkraftwerk-Rechner, um vorab zu kalkulieren, ob sich die Investition für Ihre Situation lohnt. Mit einem Jahresertrag von 300-500 kWh amortisiert sich ein 600-Watt-Gerät (Preisspanne Stand 2026: rund 400-700 Euro) bei einem Strompreis von 0,30 Euro/kWh in drei bis sechs Jahren.
Mieterstrom-Modell im Mehrfamilienhaus
Das Mieterstrom-Modell ist die anspruchsvollste, aber auch ertragreichste Variante der PV-Nutzung im Mehrfamilienhaus. Dabei wird der auf dem Dach erzeugte Strom direkt an die Mieter im Gebäude verkauft - zu einem Preis, der unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegt. Der Vermieter oder die WEG-Gemeinschaft agiert dabei als Stromlieferant.
Seit 2023 wurde das Mieterstrom-Modell erheblich ausgeweitet: Nicht nur Mietwohnungen, sondern auch Gewerbeflächen im selben Gebäude oder in unmittelbarer Nähe können einbezogen werden (gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG). Eine ausführliche Erklärung aller Varianten und steuerlichen Aspekte finden Sie in unserem Beitrag zur PV im Mehrfamilienhaus und Mieterstrom.
Vergleich: Welche PV-Variante passt zur Ihrer WEG?
| Variante | Voraussetzung | Typischer Ertrag | Aufwand | Rechtliche Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Gemeinschaftliche Dach-PV | Beschluss (einfache Mehrheit), geeignetes Dach, Netzbetreiber-Anmeldung | 500-1.200 kWh/kWp/Jahr | Hoch (Planung, Finanzierung, Betrieb) | § 20 WEG n.F., EEG 2023 |
| Einzelwohnung - Balkonkraftwerk | Zustimmung der Gemeinschaft (privilegiert), Steckdosenanschluss | 300-500 kWh/Jahr (600 Wp) | Gering (Plug-and-Play) | § 20 Abs. 2 WEG n.F., VDE-Norm |
| Mieterstrom-Modell | Dach-PV, Stromliefervertrag mit Mietern, Messkonzept | Bis zu 30 % Eigenverbrauch im Haus | Sehr hoch (steuerlich, regulatorisch) | § 42b EnWG, EEG Mieterstromzuschlag |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) | Dach-PV, alle Parteien im selben Gebäude, Messkonzept | Abhängig von Anlagengröße und Verbrauch | Mittel bis hoch | § 42b EnWG (ab 2023) |
Häufige Konflikte in der WEG und wie man sie löst
Selbst mit klaren Rechten läuft es in Eigentümergemeinschaften selten reibungslos. Die folgenden Konfliktmuster begegnen uns in der Praxis am häufigsten:
Problem: Einzelne Eigentümer blockieren jeden Vorschlag
Das Wichtigste: Seit 2020 reicht kein einzelner Eigentümer mehr aus, um eine PV-Anlage zu verhindern. Bei privilegierten Maßnahmen muss die Gemeinschaft zustimmen - und wenn sie es ohne triftigen Grund nicht tut, können Sie Klage auf Zustimmungserteilung erheben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Das ist das stärkste Werkzeug gegen Totalverweigerer.
Problem: Kostenverteilung führt zu Streit
Bei einer gemeinschaftlichen Anlage müssen Kosten und Erträge fair aufgeteilt werden. Bewährt hat sich ein Modell, bei dem nur die tatsächlich beteiligten Eigentümer finanzieren und auch die Erträge erhalten - während die nicht beteiligten Eigentümer weder Kosten noch Gewinne haben. Dieses "Opting-out"-Modell ist rechtlich möglich, muss aber klar im Beschluss festgehalten werden.
Problem: Ein Eigentümer zieht aus und will seinen Anteil zurück
PV-Anlagen auf dem Gemeinschaftsdach sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Ein ausscheidender Eigentümer hat grundsätzlich keinen Rückbauanspruch, wenn die Anlage ordnungsgemäß beschlossen wurde. Die Frage des Wertausgleichs beim Verkauf der Eigentumswohnung sollte im Beschluss oder einer Sondervereinbarung geregelt werden. Für alle weiteren Fragen zur Finanzierung bietet sich unser Überblick zur PV-Finanzierung an. Wer sich noch nicht sicher ist, welche Solaranlage zur eigenen Situation passt, findet auf dieser Beratungsseite kompetente Unterstützung.
Häufige Fragen
Kann die WEG mein Balkonkraftwerk verbieten?
Nein, nicht grundsätzlich. Balkonkraftwerke gelten seit der WEG-Reform 2020 und dem Solarpaket I (2024) als privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG n.F. Die Gemeinschaft darf die Zustimmung nicht pauschal verweigern, kann aber Auflagen zur konkreten Ausführung machen (z. B. Montageweise, Optik). Wenn die Zustimmung ohne sachlichen Grund verweigert wird, können Sie klagen.
Welche Mehrheit brauche ich für eine Dach-PV-Anlage in der WEG?
Für die Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung - zu der auch eine PV-Anlage zählt - genügt seit der WEG-Reform 2020 eine einfache Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und Abwesenheiten zählen nicht als Nein-Stimmen. Für privilegierte Maßnahmen gilt zusätzlich: Selbst bei Ablehnung durch die Mehrheit kann ein einzelner Eigentümer seinen Anspruch auf Zustimmung gerichtlich durchsetzen.
Wer trägt die Kosten einer gemeinschaftlichen PV-Anlage?
Grundsätzlich alle Eigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen (MEA) - sofern der Beschluss nichts anderes regelt. In der Praxis wird häufig ein freiwilliges Beteiligungsmodell beschlossen, bei dem nur die interessierten Eigentümer Kosten tragen und entsprechend an Erträgen beteiligt werden. Die nicht beteiligten Eigentümer haben dann weder Kostenlasten noch Gewinnansprüche.
Muss ich als Eigentümer Einnahmen aus der PV-Anlage versteuern?
Seit 2023 gilt eine Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp pro Wohneinheit - das deckt die meisten Privatanlagen im Mehrfamilienhaus ab. Bei größeren Anlagen oder komplexen Mieterstrom-Konstruktionen entstehen jedoch steuerliche Pflichten. Lesen Sie dazu unseren Artikel zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen. Beim Mieterstrom-Modell kann zudem Gewerbesteuerpflicht entstehen.
Lohnt sich eine gemeinschaftliche PV-Anlage für eine kleine WEG mit nur 4 Parteien?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Entscheidend sind die Dachfläche, der Gesamtstromverbrauch der Parteien und die Möglichkeit zur Eigenverbrauchsoptimierung. Bei vier Parteien mit je 3.000 kWh Jahresverbrauch und einer 10-kWp-Anlage (Jahresertrag ca. 9.500 kWh) lässt sich je nach Ausrichtung und Verschattung ein Eigenverbrauchsanteil von 30-50 % erzielen. Das entspricht einer jährlichen Ersparnis von ca. 850-1.400 Euro für die Gemeinschaft. Nutzen Sie unseren Solaranlagen-Konfigurator, um eine erste Schätzung zu erhalten.








